Reifenfreigabe - EU Richtlinie 2001/43/EG

    • Offizieller Beitrag

    Aus gegebenem Anlass möchte ich auf den tabestand hinweisen, dass es eine EU Richtlinie für die Zulassung von Motorradreifen gibt. Eben diese verursacht immer wieder Diskussionen über die eingetragenen Reifenbindungen, insbesondere bei unserer GTR.


    Hier die Richtlinie 2001/43/EG:
    http://eur-lex.europa.eu/LexUr…2001:211:0025:0046:DE:PDF
    oder http://eur-lex.europa.eu/LexUr…=CELEX:32001L0043:DE:HTML


    Unter Punkt wurde folgender Artikel eingefügt:
    „Artikel 10a
    (1) Ab dem 4. Februar 2003 dürfen die Mitgliedstaaten
    aus Gründen, die sich auf die Reifen und deren Montage an
    Neufahrzeugen beziehen,
    a) weder für einen Fahrzeugtyp oder einen Reifentyp die
    EG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit
    nationaler Geltung verweigern
    b) noch die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme
    der Fahrzeuge sowie den Verkauf, die Inbetriebnahme
    oder die Verwendung der Reifen verbieten,
    wenn die Fahrzeuge oder die Reifen die Vorschriften dieser
    Richtlinie in der Fassung der Richtlinie 2001/43/EG (*)
    erfüllen.


    Demnach sind alle Reifen, die die richtige Größe sowie sonstige Kennzahlen erfüllen, für unsere GTR frei gegeben.


    Anscheinend möchte man diese Richtlinie in Deutschland gerne ausser Kraft setzen, und fügt mit dem Hinweis auf Sicherheit und Versicherungsbedingungen eine Reifenbindung in den KFZ-Schein mit ein.


    Dies ist eigentlich nicht zulässig, da EU-Recht über dem natioalen Recht steht.


    Was könnten wir also tun?
    Kawasaki gibt keine BIndung vor und gibt diesen Punkt an die Reifenhersteller weiter.
    Die widerum verweisen auf Tests und geben keine Freigabe für diesen Typ von Reifen (allerdings nur in D).


    Jetzt habe ich in einer Motorradzeitschrift gelesen, dass es bei den nächsten neuen Fahrzeugscheinen keine eingetragenen Reifen-/Fabrikatsbindungen mehr geben wird.


    Damit wäre der Weg zu neuen Reifen wieder frei, wenn - ja wenn nicht der Bundesregierung was neues einfallen wird (bis dahin).


    Fazit: Wir bewegen uns in einer Grauzone. Die EU gibt eine -für uns freundlichere - Bestimmung heraus, die in Deutschland ganz einfach ignoriert wird. Es bliebe noch die Möglichkeit, beim TÜV vorzufahren und eine Eintragung des gewünschten Reifen zu bekommen. In der regel entfallen umfangreiche Tests, wenn nachgeiesen werden kann, dass Reifengröße zu unserem Motorrad passen und auc auf anderen, gleichwertigen Motorrädern bereits eine Zulassung haben.



    Der Schluß ist meine persönliche Meinung.
    Die beiden Richtlinien sind Gesetz.
    Also bildet Euch Eure eigene Meinung ;)


    LG


    Oliver

  • .............die
    daraus resultierende Konsequenz für unsere Reifenwahl für die GTR !?
    Eine in Deutschland zugelassene GTR darf zum heutigen Tag mit dem/den eingetragenen Reifen
    oder mit Reifen für die eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Herstellers vorliegt Versicherungskonform
    betrieben werden.


    Möglichkeiten gibt es einige.


    - ich lasse die Reifenbindung austragen (den Bridgestone ersatzlos streichen :D - hab ich bei einer meiner 10er machen lassen)


    - ich finde einen TÜV Prüfer der mir den passenden Reifen einträgt


    - ein Reifenhersteller gibt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung für sein Produkt heraus (siehe Pirelli Angel ST oder Michelin PIPO).
    Diese Bescheinigungen werden in der Masse im Frühjahr in Spanien erstellt und durch die Motorradhersteller durch Stellung des
    Motorrads unterstützt. Allerdings sind die Reifenhersteller abhängig von den Motorradherstellern.
    Kawasaki scheint in diesem System eher schlecht aufgestellt zu sein. Dieses Jahr war keine GTR für Spanien gestellt.
    Man könnte jetzt über den Erstausrüstervertrag von Kawasaki und Bridgestone philosophieren !??
    Hier möchte ich mich jedoch nicht öffentlich darüber auslassen - "EIN SCHELM WER BÖSES DABEI DENKT"


    Wir können nur hoffen das sich das EU Gesetz auch in Deutschland durchsetzt.
    Mit der Begründung der nicht limitierten Höchstgeschwindigkeit auf Deutschen BAB wird dieses jedoch gerne gekontert.
    ....und man denke mal über die vielen Nasen nach, welche mit dem Deutschen Weg viel Geld verdienen !?


    Alles wird Gut !!? :phat: :phat:


    Thomas

    Es ist nicht die Geschwindigkeit die tötet - sondern der abrupte Stopp...

  • Ich wäre vorsichtig. Die Reifenbindung ist Teil der Zulassung. Mag auch die Reifenbindung i.E. gegen europäisches Recht verstoßen, solange nicht in der Zulassung ausgetragen bleibt diese bindend und die ABE erlischt.
    Austragen kann die Zulassung aufgrund Prüfberichtes des TÜV oder nach entsprechender Klage. Selbst ein rechtswidriger Verwaltungsakt, hier unzulässige Auflagen, folgt man o.g. Auslegung, wird durch Zeitablauf bestandskräftig!

    • Offizieller Beitrag

    Austragen kann die Zulassung aufgrund Prüfberichtes des TÜV oder nach entsprechender Klage. Selbst ein rechtswidriger Verwaltungsakt, hier unzulässige Auflagen, folgt man o.g. Auslegung, wird durch Zeitablauf bestandskräftig!


    ?(


    Das hab' ich jetzt nicht verstanden ...
    kannst mir das nochmal erklären? :D


    LG


    Oliver

  • Austragen kann die Zulassung aufgrund Prüfberichtes des TÜV oder nach entsprechender Klage. Selbst ein rechtswidriger Verwaltungsakt, hier unzulässige Auflagen, folgt man o.g. Auslegung, wird durch Zeitablauf bestandskräftig!


    Das hab' ich jetzt nicht verstanden ...
    kannst mir das nochmal erklären?



    Puhh, Rechtsverdreher ebend. ;(

  • Hallo Zusammen,


    ich habe zu diesem Thema mal das KBA angeschrieben. Den nachstehenden Text habe aus dem mir vorliegenden Schreiben des KBA kopiert. Die Namen habe ich gelöscht.


    Reifenbindung Motorrad


    Ihre E-Mail-Anfrage vom 04.05.2011


    Sehr geehrter Herr………..,


    vielen Dank für Ihre vorgenannte Anfrage.


    Zu den Aufgaben der Abteilung Technik des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) gehört die Erteilung von Betriebserlaubnissen und Typgenehmigungen für Fahrzeuge und Fahrzeugteile nach nationalen und internationalen Rechtsvorschriften. Diese sind in den Regelwerken der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sowie den Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft (EG-RL) und den Regelungen der United Nation Economic Commission for Europe (UNECE-R) festgelegt.
    Diese Betriebserlaubnisse und Typgenehmigungen werden vom KBA für reihenweise hergestellte Fahrzeuge und Fahrzeugteile erteilt. Einzelfahrzeuge und bereits im Verkehr befindliche Fahrzeuge fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des KBA. Für die Durchführung zulassungsrechtlicher Bestimmungen ist ausschließlich Ihre Zulassungsbehörde vor Ortzuständig. Bitte fragen Sie dort nach, ob eine Austragung der Reifenbindung möglich ist.


    Gerne möchte ich Ihnen im Rahmen meiner Möglichkeiten einige zusätzliche Hinweise geben:
    Grundsätzlich möchte ich darauf hinweisen, dass Reifenfabrikats- oder sonstige Bindungen der-
    Reifen, wie sie in der Vergangenheit in den Fahrzeugpapieren von Pkw und Kraftfahrzeuganhängern
    unter „Bemerkungen“ ggf. eingetragen wurden, seit dem Jahr 2000 „keine direkte Rechtswirksamkeit
    mehr haben und entsprechend als Empfehlungen anzusehen sind“. Bei der Wahl der
    Reifen muss der Fahrzeughalter oder -führer daher ab diesem Datum besondere Sorgfalt walten
    lassen bei der Beantwortung der Frage, ob der vorgesehene Reifen geeignet ist. Dies trifft sowohl
    für Sommerreifen als auch Winterreifen zu. Diese Regelung gilt jedoch nicht für Krafträder.
    Sofern bei Krafträdern in den Fahrzeugdokumenten eine Fabrikatsbindung oder sonstige
    Einschränkung enthalten ist, ist diese auch zukünftig zu beachten.
    Im Regelfall wird bereits der Lieferant des Reifens auf Nachfrage die entsprechenden Freigaben bzw. Empfehlungen der Fahrzeug- oder Reifenhersteller zur Verfügung stellen. Dringend zu empfehlen ist aus meiner Sicht, entsprechende Nachweise in Schriftform, z. B. der Betriebsanleitung des Fahrzeugs, beizufügen und im Fahrzeug mitzuführen. Können weder der Hersteller des Fahrzeugs oder des Reifens für die gewünschten Reifen an dem Fahrzeug eine Verwendungsmöglichkeit bestätigen, sollte die Beratung eines Sachverständigen der Überwachungsorganisationen gesucht oder von einer Umrüstung auf die gewünschten Reifen abgesehen werden.


    Grundsätzlich hat der Fahrzeughalter und/oder –führer eines Kraftrades bei der Verwendung von Rad-/Reifenkombinationen, die nicht in den Fahrzeugdokumenten explizit aufgeführt sind, ggf. die Verkehrssicherheit und die Vorschriftsmäßigkeit dieser Kombination sicherzustellen. Allgemeine Voraussetzung ist dabei das Vorliegen einer Bauartgenehmigung für den Reifen, in der ausreichende Größen, Last- und Geschwindigkeitsindizes geprüft und bestätigt sind. Die entsprechenden Genehmigungszeichen sind auf der Reifenflanke ersichtlich. Dies trifft für Zweiradfahrzeuge
    mit ihren konstruktionsbedingten Besonderheiten der Fahrdynamik im besonderen
    Maße zu. Entsprechend kommt auch den Freigaben des Fahrzeugherstellers, z.B. auch in der Betriebsanleitung, eine besondere Bedeutung zu.


    Ich hoffe, diese zusätzlichen Informationen sind für Sie hilfreich.


    Mit freundlichen Grüßen


    im Auftrag
    ……………

  • Kurz: Die EU-Richtlinie ist schlampig formuliert. Mit Reifenbindung und nicht eingetragenen Reifen (ohne Freigabe Reifenhersteller) kann die Versicherung beim Unfall Grobe Fahrlässigkeit behaupten. Beweise mal, daß der Reifen geeignet ist. Das wird teuer! Immer daran denken, Kawa hat viele Reifen getestet und als untauglich bezeichnet. Zumeist nur wegen BAB Fahrverhalten bei 250 km/h, aber diese Daten haben die Versicherungen!!! ;(
    Reifenbindung austragen oder Wunschreifen nachtragen lassen (36,-- Euronen) ist deutlich billiger. Deutschland wird nicht ohne Grund laufend von der EU wegen mangelhafter Umsetzung von Richtlinien verurteilt. Einziger Trost: Ein Bußgeld für den nicht eingetragenen Reifen könne die wohl nicht verhängen.